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Satzung
§ 1 Name und
Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Jugendtreff
Leutesheim“.
Er hat seinen Sitz in Kehl, Stadtteil Leutesheim und
ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
• Der Verein
fördert die Kinder- und Jugendarbeit im Jugendtreff
Leutesheim.
• Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung.
• Zweck des Vereins ist die Beschaffung von
finanziellen Mitteln,
durch Spenden
und die Durchführung kultureller Veranstaltungen.
• Der Verein ist politisch und konfessionell
neutral.
• Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des
Verein dürfen ausschließlich für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mittel des
Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
• Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder
Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen
werden, die bereit sind den Vereinszweck zu
unterstützen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich
beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Die Aufnahme kann nur aus
schwerwiegenden Gründen vom Vorstand abgelehnt
werden.
§
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod,
Ausschluss oder Auslösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres möglich
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen Nichtzahlung von Beiträgen
b) wegen eines Verstoßes gegen die Satzung, den Satzungszweck
oder die Vereinsinteressen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus
welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
ausgeschlossen.
§
5 Mitgliedsbeiträge
• Die
Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden
und kulturelle Veranstaltungen und andere
Zuwendungen finanziert.
• Die
Mitgliedsbeiträge können bar oder per Einzug bezahlt
werden.
• Von den
Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe
und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
§
7 Mitgliederversammlung (Aufgaben)
Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
• Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet einmal im Kalenderjahr statt.
• Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt,
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich
beim Vorsitzenden beantragt.
• Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
den Vorstand nach vorheriger Veröffentlichung im
Leutesheimer Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer
Frist von 2 Wochen.
• Mit der
Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung bekannt zugeben.
• Die
Mitgliederversammlung beschließt über den
Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des
Vorstandes sowie deren Beisitzern, über
Satzungsänderungen und über alle weiteren Punkte der
Tagesordnung. Die Versammlung wählt jeweils 2
Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren als
Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu
prüfen und in der Jahreshauptversammlung sind die
Mitglieder über das Ergebnis zu unterrichten.
• Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
• Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
• Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen
werden. Bei mehreren Bewerbern muss geheim
abgestimmt werden.
• Über den Ablauf jeder Versammlung ist ein
Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter (1.
Vorstand) und vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§
8 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem:
• 1. Vorsitzenden
• dem Stellvertreter des Vorsitzenden
• dem
Kassierer
• dem
Schriftführer
• mindestens
4, höchstens 12 Beisitzern.
Die Beisitzer
sollten paritätisch, d.h. gleich viel weibliche wie
männliche Beisitzer, besetzt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der 1.
Vorsitzende
• der
stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der
stellvertretende Vorsitzende darf den Verein nur
vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist,
oder von diesem beauftragt ist. Dem Vorstand gehören
automatisch der Ortsvorsteher oder ein Mitglied des
Ortschaftsrates und der/die TreffleiterIn an.
Der Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist
zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall
bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder
Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt
zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen
Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind
Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes
werden vom Vorsitzenden einberufen, diese Sitzungen
sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder.
§
9 Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand erledigt folgende Aufgaben:
• Leitung des
Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
• Vorbereitung
und Einberufung von Mitgliederversammlungen
• Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern
• Erstellung
des Jahresberichts für die ordentliche
Mitgliederversammlung
• Verwaltung
des Vereinsvermögens
• Entscheidung
über die Forderung von Maßnahmen und die Zuwendung
finanzieller Mittel
§
10 Auflösung des Vereins
• Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
• Die
Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mehrheitlich
beschlossen hat oder
b) von einem Drittel der Vereinsmitglieder
schriftlich gefordert wurde oder
c) der bisherige Zweck des Vereins weggefallen ist.
• Das nach
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der
Ortsverwaltung Leutesheim zu übergeben mit der
Maßgabe, dies wiederum unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke, des Jugendtreffs, oder
die der Jugend, in der Ortschaft Leutesheim, dienen.
§
11 Inkrafttreten der Satzung
Die
Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
20.11.2003 beschlossen.

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