Satzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Förderverein Jugendtreff Leutesheim“.
Er hat seinen Sitz in Kehl, Stadtteil Leutesheim und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

• Der Verein fördert die Kinder- und Jugendarbeit im Jugendtreff Leutesheim.
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
• Zweck des Vereins ist die Beschaffung von finanziellen Mitteln,
durch Spenden und die Durchführung kultureller Veranstaltungen.
• Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Verein dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mittel des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
• Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden, die bereit sind den Vereinszweck zu unterstützen. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme kann nur aus schwerwiegenden Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auslösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wegen Nichtzahlung von Beiträgen
    b) wegen eines Verstoßes gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

• Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und kulturelle Veranstaltungen und andere Zuwendungen finanziert.
• Die Mitgliedsbeiträge können bar oder per Einzug bezahlt werden.
• Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ihre Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung (Aufgaben)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

• Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.
• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt,
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

• Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Veröffentlichung im Leutesheimer Mitteilungsblatt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
• Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.
• Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes sowie deren Beisitzern, über Satzungsänderungen und über alle weiteren Punkte der Tagesordnung. Die Versammlung wählt jeweils 2 Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren als Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder über das Ergebnis zu unterrichten.
• Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig
.
• Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

• Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. Bei mehreren Bewerbern muss geheim abgestimmt werden.

• Über den Ablauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter (1. Vorstand) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

• 1. Vorsitzenden
• dem Stellvertreter des Vorsitzenden

• dem Kassierer
• dem Schriftführer
• mindestens 4, höchstens 12 Beisitzern.

Die Beisitzer sollten paritätisch, d.h. gleich viel weibliche wie männliche Beisitzer, besetzt werden.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

• der 1. Vorsitzende
• der stellvertretende Vorsitzende.

Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der stellvertretende Vorsitzende darf den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, oder von diesem beauftragt ist. Dem Vorstand gehören automatisch der Ortsvorsteher oder ein Mitglied des Ortschaftsrates und der/die TreffleiterIn an.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet in Vorstandsitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, diese Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erledigt folgende Aufgaben:

• Leitung des Vereins nach der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Erstellung des Jahresberichts für die ordentliche Mitgliederversammlung
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Entscheidung über die Forderung von Maßnahmen und die Zuwendung finanzieller Mittel

§ 10 Auflösung des Vereins

• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
• Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Vorstand mehrheitlich beschlossen hat oder

    b) von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wurde oder
    c) der bisherige Zweck des Vereins weggefallen ist.
• Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Ortsverwaltung Leutesheim zu übergeben mit der Maßgabe, dies wiederum unmittelbar und ausschließlich für Zwecke, des Jugendtreffs, oder die der Jugend, in der Ortschaft Leutesheim, dienen.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.11.2003 beschlossen.



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